Autobahnauffahrt Vorfahrt – Autobahn oder Beschleunigungsstreifen?
Wer viel Auto fährt, kann auch mal mit den Tücken der Straßenverkehrsordnung konfrontiert werden. Denn wo es Regeln gibt, gibt es meistens auch Ausnahmen von diesen Regeln, so auch in der Straßenverkehrsordnung.
So zeigt es jetzt auch nachfolgendes Beispiel: Grundsätzlich gilt beim Befahren des Beschleunigungsstreifen auf der Autobahn die Regel: Wer auffährt, muss dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt gewähren. Eine Ausnahme dieser Regel hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 03.05.2018, Az. 4 RBs 117/18) ausgeurteilt.
Das Gericht führt dazu aus, dass diese Vorfahrtsregel nicht mehr gilt, wenn es auf dem Beschleunigungsstreifen auf der Autobahn zu folgendem Szenario kommt.
Wenn während des Stop-and-Go-Verkehrs der Verkehr für mehrere Minuten zum Stillstand kommt und das Fahrzeug von dem Beschleunigungsstreifen kommend zwischen Fahrbahn und Beschleunigungsstreifen stehen bleiben muss, so sagt das Gericht, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn kann sich nicht mehr auf sein Vorfahrtsrecht berufen.
Soll heißen, der durchgehende Verkehr kann nicht mehr von seinem Vorfahrtsrecht ausgehen und muss in Hinblick auf die gegenseitige Rücksichtnahme dem auffahrenden Verkehr auch die Vorfahrt einräumen. Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, ist es in jedem Fall ratsam einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen.[