
Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei?
Es stellt sich immer wieder die Frage nach dem richtigen Umgang mit der Polizei. Sei es in dem Moment einer Verkehrskontrolle, auf einen Zeugenfragebogen oder ein Beschuldigtenschreiben im Bußgeldverfahren hin.
Werden Sie von der Polizei angehalten, sind Sie nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Zu dem Ihnen gemachten Vorwurf müssen Sie sich an Ort und Stelle nicht erklären. Sie werden von der Polizei im Nachgang schriftlich Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.
Von daher ist es während der Polizeikontrolle immer das Beste zu schweigen. Sie laufen sonst Gefahr sich mit unbedachten Äußerungen oder aus Unwissenheit selbst zu belasten. Dies gilt auch dann, wenn Sie überzeugt sind, nicht falsches getan zu haben.
Sobald Sie Post von der Polizei erhalten haben, können Sie sich – bestenfalls nach rechtlicher Beratung – zu dem Ihnen gemachten Vorwurf äußern oder gleich von Beginn an einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Was Sie beachten sollten, wenn Sie Post von der Polizei bekommen.
Oftmals bekommen Sie als Halter eines Fahrzeuges eine sog. Zeugenanhörung. Sie müssen hierbei unterscheiden, dass die Polizei nicht Ihnen persönlich gegenüber einen Vorwurf erhebt, sondern sagt, mit Ihrem Fahrzeug wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen. Weil die Polizei nicht weiß, wer gefahren ist, werden Sie als Halter aufgefordert und grundsätzlich verpflichtet den Fahrer zu benennen. Sie dürfen schweigen, wenn der Fahrer mit Ihnen verwandt ist (Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Kinder, Geschwister). Gehört der Fahrer zu diesem Personenkreis sind Sie lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, im Übrigen haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht,
Gleiches gilt, wenn die Polizei aufgrund der verweigerten Angabe bei Ihnen vor der Tür steht. Denn wenn Sie den Fahrer nicht angeben, überprüft die Polizei wer noch bei Ihnen gemeldet ist und steht ggf. unangemeldet vor Ihrer Tür, um das Bild der Meldestelle entweder mit der Person abzugleichen, die die Tür öffnet oder das Bild vorzuhalten und noch einmal zu fragen, ob Sie die Person erkennen, die auf dem Blitzerfoto ist.
Dann gilt folgendes: der Fahrer öffnet nicht die Tür und alle anderen geben an, den Fahrer nicht zu erkennen.
Zusammengefasst gilt also:
1. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie müssen sich nicht selbst belasten.
2. Die Polizei muss Sie auf Ihr Schweigerecht hinweisen und entsprechend belehren.
3. Ihre Auskunftspflicht beschränkt sich auf Angaben zu Ihrer Person und das Vorzeigen Ihrer und der Fahrzeugpapiere.
4. Im Falle einer Verkehrskontrolle können Sie sich immer im späteren Verfahren zu dem Vorwurf äußern.
5. Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie gegen diesen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Datum auf dem gelben Breifumschlag) Einspruch einlegen.
6. Möchten Sie ein hohes Bußgeld, Fahrverbot oder gar den Entzug der Fahrerlaubnis verhindert, beauftragen Sie von Anfang an einen Rechtsanwalt mit Ihre Vertretung.
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