
SCHUFA-Eintrag gelöscht nach Bezahlung? Das hat sich durch das Urteil 2025 wirklich geändert
Sie haben ihre Schulden bezahlt. Und trotzdem steht der SCHUFA-Eintrag noch drin. Genau das ist der Punkt, an dem die meisten stutzig werden. Verständlich. Denn lange galt die Annahme: bezahlt = erledigt = gelöscht.
So einfach ist es seit dem Urteil des Bundesgerichtshof aus Dezember 2025 aber nicht mehr.
Im Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil zu den Speicherfristen der SCHUFA gefällt. Was bedeutet das Urteil für Betroffene mit Negativ-Eintrag? SCHUFA muss negative Einträge nach Begleichung nicht sofort löschen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) entschieden, dass die SCHUFA negative Einträge nach Bezahlung einer Forderung nicht direkt löschen muss.
Damit widersprach der BGH dem deutlich verbraucherfreundlicheren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom April 2025, das Betroffenen noch einen Anspruch auf Löschung direkt nach Begleichung zugestanden hatte. Der BGH stellt dabei klar: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Speicherfrist auch deutlich verkürzt werden. Eine individuelle Interessenabwägung muss weiterhin stattfinden.
Wird der SCHUFA-Eintrag nach Bezahlung sofort gelöscht?
Nein. Die SCHUFA muss einen negativen Eintrag nicht sofort löschen, nur weil Sie die Forderung beglichen haben. Das hat der Bundesgerichtshof klar entschieden. Heißt im Alltag: Ihr Eintrag kann trotz Zahlung weiter gespeichert bleiben. Aber und das ist entscheidend: Das ist nicht das Ende der Geschichte.
Warum bleibt der Eintrag überhaupt bestehen?
Die Logik dahinter ist aus Sicht der Auskunftei relativ simpel: Der Eintrag dokumentiert nicht nur die offene Forderung, sondern auch das Zahlungsverhalten. Selbst wenn Sie später zahlen, bleibt der Umstand bestehen, dass es vorher Probleme gab. Deshalb gibt es Speicherfristen. Und genau hier wird es für Sie interessant.
Wann kann Ihr SCHUFA-Eintrag trotzdem früher gelöscht werden?
Jetzt kommt der Teil, den viele übersehen.
Der BGH hat nämlich nicht nur gesagt „nicht sofort löschen“. Er hat auch klargemacht: Es braucht immer eine Einzelfallabwägung. Und genau darüber können Sie gehen.
Eine frühere Löschung kommt typischerweise in Frage, wenn:
- Sie die Forderung schnell beglichen haben, konkret innerhalb von etwa 100 Tagen
- keine weiteren negativen Einträge existieren
- kein Insolvenzverfahren oder Schuldnerverzeichnis im Hintergrund steht
In solchen Fällen kann eine Löschung schon nach rund 18 Monaten möglich sein.
Und jetzt wird es spannend.

Sie haben ihre Schulden bereits bezahlt, aber der SCHUFA-Eintrag ist trotzdem noch vorhanden? Oder Ihnen wird ein negativer Eintrag vorgehalten? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf diesen Fall.
Der unterschätzte Hebel: Ihre persönliche Situation
Der wichtigste Punkt ist nicht die Frist. Der wichtigste Punkt ist Ihre Geschichte dahinter.
Wenn Sie zum Beispiel nachweisen können, dass:
- Sie unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind,
- es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelt
- Ihre wirtschaftliche Situation inzwischen stabil ist
dann steigen Ihe Chancen deutlich. Das ist kein Automatismus. Aber genau hier entscheidet sich, ob ein Eintrag bleibt oder fällt.
Warum viele trotzdem nichts erreichen
Ganz ehrlich: Die meisten scheitern nicht an der Rechtslage. Sie scheitern daran, wie sie argumentieren. Ein einfacher Löschantrag nach dem Motto „ist doch bezahlt“ reicht in der Regel nicht mehr aus.
Was gebraucht wird, ist:
- eine saubere Begründung
- die richtige Einordnung des Falls
- und manchmal auch ein bisschen Druck an der richtigen Stelle
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Wenn Ihr Eintrag noch vorhanden ist, gehen Sie nach Gefühl vor.
Stellen Sie sich drei einfache Fragen:
- Habe ich schnell bezahlt (unter 100 Tage)?
- Habe ich sonst keine negativen Einträge?
- Gibt es besondere Umstände, die meine Situation erklären?
Wenn Sie hier mehrfach mit Ja antworten, haben Sie realistische Chancen auf eine frühere Löschung. Und dann lohnt es sich, aktiv zu werden.
Lohnt sich ein Anwalt bei der SCHUFA-Löschung?
In vielen Fällen ja. Nicht, weil es ohne unmöglich ist. Sondern weil die Details den Unterschied machen. Gerade nach dem Urteil des Bundesgerichtshof kommt es stark auf die Einzelfallabwägung an. Und genau da entscheidet die Argumentation.
Fazit: Bezahlt heißt nicht gelöscht – aber oft trotzdem lösbar
Das Urteil hat die Lage nicht verschlechtert. Es hat sie nur ehrlicher gemacht. Kein Automatismus mehr. Dafür mehr Spielraum im Einzelfall. Wenn Sie einfach abwarten, bleibt Ihr Eintrag oft unnötig lange bestehen. Wenn Sie gezielt vorgehen, können Sie ihn deutlich früher loswerden. Und genau das ist der Unterschied, der am Ende zählt.
Weitere Informationen:

FAQ – SCHUFA-Eintrag löschen
Muss die SCHUFA meinen Eintrag nach Bezahlung sofort löschen?
Nein. Der BGH hat im
Dezember 2025 entschieden, dass eine sofortige Löschung nicht verpflichtend ist. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann die Speicherfrist aber verkürzt werden.
Wann kann ein SCHUFA-Eintrag früher gelöscht werden?
Eine Löschung nach 18 Monaten ist möglich, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde und keine weiteren
Negativmerkmale vorliegen.
Lohnt sich ein Anwalt bei der SCHUFA-Löschung?
Gerade bei der Einzelfallabwägung kommt es auf die richtige Argumentation an. Eine anwaltliche Prüfung kann klären, ob in Ihrem Fall eine vorzeitige Löschung möglich ist.
Autor:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht
Nadja Wollangk
Max-Herrmann-Str. 12
12687 Berlin
Tel.: 030 97891831
https://www.ra-wollangk.de / info@ra-wollangk.de
Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht und Inkasso betreut Nadja Wollankg seit 2007 Mandanten in Berlin, Brandenburg und in ganz Deutschland.