Kosten Kfz-Sachverständige
Geschädigte eines Unfalls haben einen Anspruch auf Erstattung der zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eine Kfz-Sachverständigen, denn auch diese Kosten gehören zu den Kosten der Wiederherstellung.
Die Höhe der Erstattung richtet sich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist.
Wurde keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, ist die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB, zu erstatten.