KFZ Unfall Nutzungsausfall

KFZ Unfall Nutzungsausfall

Grundsätzlich wird unterstellt, dass bei einem KFZ Unfall der Geschädigte, sein Fahrzeug vor dem Unfall nutzte, dann unfallbedingt nicht mehr nutzen kann, auch nach den Unfall weiter nutzen will. Dadurch, dass der Geschädigte sein Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr nutzen kann, erleidet er einen Nutzungsausfall.

Das bedeutet, dass der Geschädigte für den Zeitraum, in dem ihm das Fahrzeug entweder aufgrund eines Totalschadens nicht mehr oder aufgrund einer Reparatur vorübergehend nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale oder eines Mietwagen hat.

Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein privat oder gewerblich genutztes Fahrzeug handelt.

Nutzungsausfall bei privat genutzten Fahrzeugen im Reparaturfall

Voraussetzung für die Erstattung von Nutzungsausfall bei privat genutzten Fahrzeugen ist der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten. Das OLG Düsseldorf hat dazu festgehalten: „Der hypothetische Nutzungswille jedenfalls des privaten Halters/Eigentümers ist grundsätzlich zu vermuten.“

Nutzungsausfall wird entweder durch Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale, also in Geld, oder durch Übernahme der Mietwagenkosten erstattet.

Fiktive Abrechnung bei einem Nutzungsausfall

Bei der fiktiven Abrechnung beschränkt sich der Nutzungsausfall auf den in dem Gutachten angegebenen Zeitraum. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass das Fahrzeug in Eigenleistung repariert und die Reparatur anhand von Fotos, auf denen auch eine tagesaktuelle Zeitung zu erkennen ist, nachgewiesen wird.

Konkrete Abrechnung bei einem Nutzungsausfall

Möchte der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen, muss er sein Fahrzeug zwingend reparieren lassen. Nur wenn der Geschädigte die konkrete Reparatur und deren Dauer nachweist, übernimmt die Versicherung die Kosten des Mietwagens.

Totalschaden nach einem KFZ Unfall

Im Totalschadenfall wird grundsätzlich nur dann Nutzungsausfall erstattet, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung nachweist, da die Versicherung andernfalls davon ausgeht, dass, wenn der Geschädigte, der vor dem Unfall ein Fahrzeug hatte und sich nach dem Unfall kein Fahrzeug mehr anschafft, auch keinen Nutzungswillen mehr hat. Nicht selten regulieren die Versicherungen auch ohne Nachweis der Ersatzbeschaffung den Nutzungsausfall von vornherein mit. Das ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.

Der Geschädigte ist auch hier gehalten, entsprechend der Schadenminderungspflicht den Nutzungsausfallschaden so gering wie möglich zu halten. Im Totalschadenfall ist der Geschädigte verpflichtet, sich entweder ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder aber durch Offenbarung der finanziellen Situation und Einholung von Kreditablehnungen nachzuweisen, dass ihm eine frühere Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.

„Die Höhe der Nutzungsausfallpauschale richtet sich nach Alter und Ausstattung des Fahrzeugs,“

(RAe Nadja Wollangk)

In aller Regel wird auch hier die in dem Gutachten angegebene Dauer der Wiederbeschaffung – meist 14 Tage – reguliert. Dabei vergessen die Versicherungen oft, dass im Fall der Verkehrsuntüchtigkeit noch die Zeit vom Unfalltag bis zur Erstellung des Gutachtens bzw. zur Kenntnis des Geschädigten vom Totalschaden hinzugerechnet werden muss. Liegt ein 130-%-Fall vor, werden den Geschädigten sogar noch 3 Tage Überlegezeit zuerkannt. Der Geschädigte muss in Ruhe überlegen dürfen, ob er das Fahrzeug verkaufen oder aber im 130-%-Bereich reparieren möchte. Die Dauer des Nutzungsausfalls kann dann schnell 21 Tage statt 14 Tage betragen.

Die Höhe der Nutzungsausfallpauschale richtet sich nach Alter und Ausstattung des Fahrzeugs, wobei nach 5 und nach 10 Jahren jeweils die nächst niedrigere Gruppe ausgewählt werden muss. Welche Gruppen es gibt, welche Beträge diesen Gruppen zugewiesen sind und auf welche Fahrzeuge welche Gruppen Anwendung finden, lässt sich unter anderem der Schwackeliste entnehmen.

Die Nutzungsmöglichkeit scheidet in aller Regel aus, wenn der Geschädigte z.B. aufgrund einer ebenfalls unfallbedingten Verletzung oder gar einem Krankenhausaufenthalt gar nicht mit dem Auto fahren kann/darf. Für diese Zeit hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Nutzungsausfall.

Die Erstattung fiktiven Nutzungsausfalls, das heißt, wenn der Geschädigte trotz wirtschaftlichen Totalschadens repariert und das Fahrzeug weiter nutzt, ist umstritten.

Nutzungsausfall bei gewerblichen Fahrzeugen

Die Regulierung pauschalen Nutzungsausfalls bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet aus. Nach der Rechtsprechung müssen Unternehmer bei Fahrzeugen, die unmittelbar zur Erbringung gewerblich genutzter Leistung eingesetzt werden, den entgangenen Ertrag konkret beziffern und nachweisen. Davon erfasst sind vor allem Taxis oder Mietwagen, die der direkten Gewinnerzielung dienen. Hält der Unternehmer ein Ersatzfahrzeug vor, auf welches er im Fall des Unfalls zurückgreifen kann, kann er die sogenannten Vorhaltekosten geltend machen. Auch diese ergeben sich z.B. aus der Schwackeliste.

Anders sieht der BGH dies jedoch, wenn ein konkreter Verdienstausfall gerade nicht beziffert werden kann, weil Dienstfahrzeuge z.B. der Repräsentation dienen oder durch Gehaltsumwandlung keinen eigenen Wert haben. Dann soll dem Geschädigten ein pauschalierter Nutzungsausfall zustehen, der ebenfalls anhand der Nutzungsausfalltabellen bestimmt wird.

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