Pfändung Nachzahlung Jobcenter

Kann eine Nachzahlung des Jobcenters in Höhe von 5.584,00 € gepfändet werden?

Immer wieder stellt sich in der Zwangsvollstreckung für einen Gläubiger – aber auch für den Schuldner – die Frage, was ist pfändbar und was nicht. Ein großes Mysterium dabei sind Zahlungen des Jobcenters. Die Gesetzeslage ist undurchsichtig und so braucht es oftmals wegweisende Rechtsprechung. Im hier vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob eine Nachzahlung des Jobcenters in Höhe von 5.584,00 € an die Schuldnerin gepfändet werden könnte, da dieser Betrag ja nun um ein Vielfaches den Pfändungsfreibetrag übersteigt. Die Antwort lautet: Nein, auch eine Nachzahlung dieser Größenordnung ist für einen Gläubiger nicht pfändbar. [/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH Az. VII ZB 21/17). Eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern erhielt eine Nachzahlung in Höhe von 5.548,00 €, weil sie für die Monate März bis November 2015 zu wenig Leistungszahlungen erhalten habe. Der Gläubiger wollte diese Zahlung pfänden mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Nachzahlung sei das Existenzminimum der Schuldnerin gesichert. Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht und entschied die Nachzahlung sei auf die einzelnen Monate März bis November 2015 zu verrechnen und nach einer solchen Aufteilung wird der Pfändungsbetrag für die einzelnen Monate nicht überschritten und somit ist das Geld nicht pfändbar.

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