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Thema Pfändung Erbe – Ich habe Schulden und erbe vielleicht irgendwann mal Geld – Kann mein Erbe gepfändet werden?

 

Immer wieder stellt sich in der Zwangsvollstreckung für einen Gläubiger – aber auch für den Schuldner – die Frage, was ist pfändbar und was nicht. Auch erbrechtliche Ansprüche unterliegen der Pfändung, jedoch nicht sofort! Das Landgericht Trier hat in seiner Entscheidung, Beschluss vom 09.07.2018 zum Az. 48 T 48/18 festgehalten, dass der Gläubiger erst auf den Erbfall warten muss, um Ansprüche im Wege der Pfändung geltend machen zu können.

Zugrunde liegt der Fall eines Schuldner, der von seinen Eltern enterbt worden war. Die Eltern des Schuldners leben noch, der Erbfall ist also noch nicht eingetreten. Der Gläubiger wollte mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Pflichtteil des Erbes, nach Eintritt des Todesfalls der Eltern, pfänden. Das Landgericht entschied hier nun, dass Erbteile, Ansprüche und Pflichtteilsansprüche eines Erben vor dem Erbfall, also vor dem Todesfall, nicht gepfändet werden können.

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Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass bei einer zukünftigen Pfändung das künftige Recht des Schuldners zum Zeitpunkt der Pfändung schon identifizierbar sein muss. An einer solchen Identifizierbarkeit fehlt es hier nach Auffassung des Gerichts.

Es ist nicht klar, ob der Schuldner im Erbfall Pflichtteilsberechtigter, Erbe oder Miterbe ist, ob ggf. noch ein Pflichtteilsverzicht oder gar Erbverzicht erfolgt. Darüber hinaus könnten die Erblasser noch Testamente oder Erbverträge abschließen. Das Landgericht Trier bestätigt damit den Grundsatz über die Frage Kann Erbe gepfändet werden?:  „Der Erbe ist nichts, solange er nicht Erbe geworden ist.“

Sollten Sie anderweitig erbrechtliche oder sonstige Ansprüche pfänden wollen, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt für Zwangsvollstreckung hinzuziehen.

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Bildquelle:: Pixabay / PublicDomainPictures

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