[vc_row row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“full_width“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“ css_animation=““][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]Die übermäßige Nutzung des Warnblinkers ist gerade in Großstädten wie Berlin zur Unsitte geworden. Fraglich, ob überhaupt noch alle Kraftfahrer wissen, wann sie einen Warnblinker setzen dürfen und wann nicht.
Die Benutzung des Warnblinklichtes ist in §§ 15 und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVo) eindeutig geregelt. Wie der Name schon verrät, soll das Warnblinklicht eingeschaltet werden, um andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen.
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Das gilt vor allem im Falle einer Panne oder eines Unfalls. Auch während des Abschleppens müssen beide Fahrzeuge den Warnblinker setzen. Mit dem Warnblinker soll auch auf Gefahren wie abruptes Abbremsen einer Kolonne oder ein Stauende hingewiesen werden.
Keinesfalls darf der Blinker genutzt werden, um das rechtswidrige Parken in zweiter Reihe abzumildern. Parkverstoß bleibt Parkverstoß. Wer in zweiter Reihe parkt und dann auch noch sein Licht setzt, riskiert gleich zwei Bußgelder – ein Bußgeld für das unerlaubte Halten in zweiter Reihe und ein Bußgeld für ordnungswidriges Blinken.
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Bildquelle: UrbanDivision / Wollangk
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