Radweg nutzen aber richtig

Radfahrer entgegen Fahrtrichtung – dürfen Radfahrer den Radweg entgegen der Fahrtrichtung nutzen?

Zunächst einmal gilt zumindest überall dort, wo ein blau-weißes-Verkehrsschild aufgestellt ist, welche entweder einen Radweg oder einen gemeinsamen Rad- und Fußweg anordnet, dass Radfahrer den Radweg auch benutzen müssen.

Das ist die sogenannte Radwegbenutzungspflicht, die in Deutschland besteht und seit 1998 immer wieder eingeschränkt wurde.

So durfte diese zunächst nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Gefährdung für die Verkehrsteilnehmen bestand. Später mussten benutzungspflichtige Radwege dann nicht nur eine Mindestqualität vorweisen, sondern es musste zusätzlich noch eine ausreichende Fläche für Fußgänger vorhanden sein.

Gibt es benutzungspflichtige Radwege, darf man als Radfahrer nur dann auf der Straße fahren, wenn der Radweg objektiv unbenutzbar ist oder wenn man mit einer Gruppe von mehr als 16 Personen unterwegs ist. Die Antwort auf die Frage ist also eindeutig: Nein[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]Liegt ein benutzungspflichtiger Radweg vor ist dieser zu benutzen und zwar entsprechend dem Rechtsfahrgebot parallel mit dem Autoverkehr. Der Radfahrer muss also in die gleiche Richtung fahren wie die neben ihm fahrenden Fahrzeuge.

Das Befahren eines Radweges in entgegengesetzter Richtung ist unzulässig. Aber was hat dieser Verstoß für Konsequenzen? Zwar verlieren Radfahrer, die einen Radweg entlang einer Hauptstraße in entgegengesetzte Richtung befahren, ihr Vorfahrtsrecht nicht.

Sie können und dürfen jedoch nicht auf dieses Vorfahrtsrecht vertrauen. Kommt es zu einem Unfall, bleiben sie gegebenenfalls sogar völlig auf ihrem Schaden sitzen. Genaues hängt immer vom Einzelfall ab.

Bildquelle:: UrbanDivision / RAe Wollangk