
Carsharing Gesetz – Regierung schafft gesetzliche Grundlagen für Carsharing
Carsharing erfreut sich (durch das Carsharing Gesetz) in Deutschland wachsender Beliebtheit und trägt zur Reduzierung des Individualverkehrs sowie zur Entlastung der Umwelt bei. Carsharing, das setzt sich zusammen aus dem englischen Wörtern „car“ – „Auto“ und „sharing“ – „teilen“ und bedeutet so viel wie „sich ein Auto teilen“.
Um dieser Entwicklung gerecht zu werden, hat die Bundesregierung gesetzliche Grundlagen geschaffen, die das Carsharing fördern und rechtlich absichern sollen. In diesem Artikel beleuchten wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Carsharings, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung in Berlin.
Mehrere Personen nutzen leihweise, abwechselnd ein Kraftfahrzeug, das von einem Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Der Nutzer erhält also ein Auto auf Abruf – ohne Kauf, ohne Versicherungskosten und Steuern. Erreicht werden soll damit, dass das eigene Auto oder auch der nur unregelmäßig benötigte Zweitwagen überflüssig wird. Carsharing trägt damit zu einer umwelt- und ressourcenschonende Veränderung im Straßenverkehr bei und erhält jetzt dafür Unterstützung vom Gesetzgeber.
Gesetzliche Grundlagen des Carsharing Gesetz
Das Carsharing-Gesetz (CsgG) trat im September 2017 in Kraft und bildet die rechtliche Basis für die Förderung des Carsharings in Deutschland. Es ermöglicht Kommunen, Carsharing-Stationen im öffentlichen Raum einzurichten und entsprechende Parkflächen bereitzustellen. Ziel ist es, durch klare Regelungen die Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen zu erleichtern und somit einen Beitrag zur Verkehrswende zu leisten.
Das Gesetz „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG)“ definiert den Begriff Carsharing und schafft die Grundlage für die Kennzeichnung der Fahrzeuge. Für Carsharing-Anbieter, die ihre Fahrzeuge an festen Stationen zur Verfügung stellen, sollen reservierte Stellplatze im öffentlichen Straßenland reserviert werden.
Aber auch für stationsunabhängige Fahrzeuge sollen extra ausgewiesene Parkplätze entstehen. Auf diese Weise soll eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr sowie dem Rad- und Fußverkehr erfolgen. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ermäßigung oder Befreiung von Parkgebühren vor.
Carsharing in Berlin: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
In Berlin wurde die rechtliche Einordnung des stationsungebundenen Carsharings, auch „Free-Floating-Carsharing“ genannt, intensiv diskutiert. Im August 2022 entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass diese Form des Carsharings dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt. Das bedeutet, dass das Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen als bestimmungsgemäße Nutzung angesehen wird und keine Sondernutzungserlaubnis erfordert. Diese Entscheidung wurde im Oktober 2022 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt.
Auswirkungen der Rechtsprechung auf Carsharing-Anbieter
Durch die gerichtlichen Entscheidungen in Berlin können Carsharing-Anbieter ihre Fahrzeuge weiterhin ohne zusätzliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Raum bereitstellen. Dies erleichtert den Betrieb erheblich und fördert die Verfügbarkeit von Carsharing-Angeboten für die Bevölkerung. Dennoch sollten Anbieter die Entwicklungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen aufmerksam verfolgen, um auf mögliche Änderungen reagieren zu können.
Die gesetzlichen Grundlagen für Carsharing in Deutschland, insbesondere das Carsharing-Gesetz, schaffen einen förderlichen Rahmen für die Nutzung und Verbreitung von Carsharing-Angeboten. Die Rechtsprechung in Berlin bestätigt, dass stationsungebundenes Carsharing als Gemeingebrauch gilt und somit keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf. Diese Entwicklungen unterstützen die Etablierung nachhaltiger Mobilitätskonzepte und tragen zur Entlastung des städtischen Verkehrs bei.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei spezifischen Fragen zum Carsharing-Recht oder anderen verkehrsrechtlichen Themen steht Ihnen unsere Kanzlei in Berlin gerne zur Verfügung.

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