Ihr Bussgeld Anwalt – reagieren Sie richtig, wenn ein Strafzettel droht
Ein Bussgeld Anwalt kann ratsam sein, wenn Unternehmen aufgefordert werden, den Fahrer des Firmenfahrzeugs zu nennen. Falls der Fahrer nicht identifiziert werden kann, wie kann dennoch verhindert werden, ein Fahrtenbuch führen zu müssen?
Wer kennt es nicht? Zeit- und Termindruck, eine kurze Unaufmerksamkeit – und schon hat hat es geblitzt. Im Falle eines Firmenwagens ist in der Regel das Unternehmen als Halter eingetragen. So hat es zur Folge, dass der Anhörungsbogen der Ordnungsbehörde oder Polizei meistens den Fuhrparkmanager erreicht. Dieser wird mit den Fragen: Wer ist denn gefahren? Was muss und was darf ich sagen? konfrontiert.
Bussgeld droht? Mitwirkungspflicht des Halters
Nur der Fahrzeugführer kann mit einer Geldbuße belegt werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit im fließenden Verkehr begangen wird.
Also müssen die Ordnungsbehörden den Fahrer ermitteln. Wenn der Fahrer nicht vor Ort angehalten wird, beginnt die Ermittlung anhand des Kennzeichens. Dabei erfasst die Zulassungsstelle den Halter, der für sein Fahrzeug verantwortlich ist. Somit ist der Halter der erste Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden, um die mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstöße aufzuklären.
Er ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten, soweit ihm das möglich und auch zumutbar ist. Konkret bedeutet das: Der erkannte Fahrer und seine Anschrift sollten im Anhörungsbogen angegeben werden.
Falls der Fahrer nicht erkannt wird, wird der Fuhrparkmanager denjenigen benennen, dem das Fahrzeug laut seinen Unterlagen zugeordnet ist oder der es am Tattag nutzte.
Innerhalb der Anhörungsfrist sollte der Anhörungsbogen vom Fuhrparkmanager beantwortet werden. Das heißt in der Praxis:
– Der dauerhafte Nutzer oder die befugten Fahrzeugpoolnutzer sind zu benennen.
– Wenn die Benannten bei der weiteren Aufklärung nicht mitwirken, insbesondere wenn Dienstfahrzeuge privat genutzt und weitergegeben werden dürfen, kann es allerdings durchaus problematisch werden.
– Wenn der Fahrzeugnutzer auf dem Lichtbild beispielsweise einen nahen Angehörigen erkennt, so kann er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.Sollte eine Ermittlung im Nahbereich des Berechtigten keinen Erfolg bringen, wird die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches unter Umständen kaum zu vermeiden sein.
Denn: Sobald der Halter die Zustimmung zur Nutzung gibt, erweitert er seine Risikosphäre dahin, dass mit seinem Fahrzeug Verkehrsverstöße begangen werden, zu deren Aufklärung er nichts beitragen kann.
Es ist ihm dann nicht mehr möglich, sich darauf zu berufen, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Meldung des Halters – Verstoß gegen Datenschutz?
Immer bewusster rücken Fragen in den Raum wie beispielsweise: Darf ich das? Darf ich Daten, welche personenbezogen sind (Name und Anschrift), „einfach so“ weitergeben? Natürlich sind die im Unternehmen hinterlegten Angaben gespeicherte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (BDSG).
Aber: Der Gesetzgeber hat hier den Konflikt dahingehend gelöst, dass die Weitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Es soll kein Grund zur Annahme bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. Derartige berechtigte Interessen sind die Mitwirkungspflicht des Halters und die Aufklärung des Verkehrsverstoßes.
Der Datenschutz kann daher nicht vor einer Fahrtenbuchauflage schützen, ebenfalls auch nicht hinsichtlich der darin erfassten Fahrten. Innerhalb der Anhörungsfrist sollte der Anhörungsbogen vom Fuhrparkmanager beantwortet werden.
Zunächst ist die Angabe des erkannten Fahrers, des für das betroffene Fahrzeug zugeordneten Fahrers oder der zugriffsberechtigten Personen mit Anschrift ausreichend. Eine saubere Dokumentation, wer wann auf welches Fahrzeug Zugriff hat, wird daher empfohlen.
Ein Hinweis im Dienstwagenüberlassungsvertrag kann klarstellen, dass personenbezogene Daten in Wahrnehmung der Halterfunktion an Ordnungsbehörden weitergegeben werden. Ein entsprechender Passus, der in den Dienstwagenüberlassungsvertrag aufgenommen werden kann, kann sicherstellen, dass die Mitarbeiter an der Aufklärung ebenfalls mitwirken.
Sollte gegen das Unternehmen dennoch eine Fahrtenbuchauflage verhangen werden, kann das Unternehmen der Ordnungsbehörde gegenüber den tatsächlichen Nutzer als Verpflichteten der Fahrtenbuchauflage benennen. Dann muss dieser das Fahrtenbuch führen, auf Verlangen vorlegen und bekommt den Eintrag im Fahreignungsregister, wenn er das Fahrtenbuch nicht fristgemäß vorlegt.
Es kann Konsequenzen haben, wenn die Mitwirkung dennoch verweigert wird: Das Unternehmen kann nicht nur die Verfahrenskosten und entstandenen Gebühren einfordern. Verstöße gegen den Dienstwagenüberlassungsvertrag können als Ergänzung zum Arbeitsvertrag auch abgemahnt werden.
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