Inkasso Forderungen abwehren: Achtung! Diese Anforderungen müssen Inkassounternehmen erfüllen
Die Verbraucherzentrale hat zum Thema „Inkasso Forderungen abwehren“ ein wichtiges Urteil im Inkasso-Bereich erstritten. Das Landgericht Frankenthal gab der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 18.07.2017 zum Az. 6 O 82/17 zur Forderung nach einer besseren Nachvollziehbarkeit von Inkassoschreiben Recht. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Berufung des Inkasso-Dienstleisters zurück (Az 4 U 100/17). Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist somit rechtskräftig und verbindlich.
Inkasso-Dienstleister müssen demnach in ihrem ersten Inkasso Schreiben die Forderungen nachvollziehbar bezeichnen und auch die Zins- und Kostenberechnung offenlegen. Der Verbraucher muss mit diesem ersten Schreiben erkennen können, welche Forderung von ihm gefordert wird und wie sich die Zinsen und Kosten, z. B. Inkassokosten berechnen.
Wass muss bei der Inkasso Forderung offen gelegt werden?
Das heißt, es muss genau offen gelegt sein für wen der Inkasso-Dienstleister die Forderung geltend macht. Darüber hinaus muss ein Sachverhalt geschildert werden, welcher der Forderung zugrunde liegt. Zinsen und Kosten müssen nachvollziehbar, bestenfalls mit einer Forderungsaufstellung, berechnet werden.
Zur Unsitte ist es darüber hinaus geworden, dass Inkasso-Dienstleister bereits im ersten Schreiben, meist im Zusammenhang mit unklaren Forderungen, mit Kontopfändungen, SCHUFA-Einträgen und dem Gerichtsvollzieher drohen, um den Verbraucher einzuschüchtern. Vielleicht richtet sich ja eine der nächsten Klagen der Verbraucherzentrale gegen diese Masche.
Sollten Sie verunsichert oder betroffen sein, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt für Inkasso hinzuziehen.